Rechtliches
Satzung, Fangordnung und Mitgliedsantrag – zum Nachlesen direkt auf dieser Seite und als PDF zum Herunterladen.
Satzung
Die Vereinssatzung mit allen 15 Paragraphen – von Name und Zweck über Mitgliedschaft und Organe bis zu den Schlussbestimmungen. Inklusive Beitragsordnung.
Fangordnung
Die Fischereiordnung des Vereins (Stand 26.03.2026): Regeln für die Angelfischerei an unseren Vereinsgewässern – Schonzeiten, Fangbegrenzungen, Verhalten am Wasser.
Mitgliedsantrag
Der Aufnahmeantrag als ausfüllbares PDF – inklusive der freiwilligen Einwilligung zur Fotonutzung auf Seite 2. Am PC ausfüllen, drucken, unterschreiben und an die Vereinsadresse senden.
Vereinsrecht
Satzung
Satzung des Anglerbund Bavaria e.V. mit Beitragsordnung. Als PDF herunterladen →
§1 Name - Sitz - Rechtsfähigkeit - Geschäftsjahr
( 1 ) Der Verein führt den Namen: Anglerbund Bavaria e.V.
( 2 ) Er hat seinen Sitz in: München
( 3 ) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck - Gemeinnützigkeit
( 1 ) Der Verein Anglerbund Bavaria e.V. ist ein Zusammenschluss von Angelfischern mit
dem Ziel, das waidgerechte Angelfischen auszuüben und die Natur zu schützen. Er
verfolgt ausschließlich und unmittelbar
" gemeinnützige Zwecke " im Sinne des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Arten-, Umwelt- und Naturschutzes sowie
der Landschaftspflege. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Hege, Pflege und Erhaltung eines artgerechten und gesunden Fischbestandes in den
Vereinsgewässern, Erhaltung der Gewässer und ihrer Uferregionen in einem
möglichst naturnahen Zustand und die Rückführung verbauter Gewässer und ihrer
Ufer in diesen Zustand,
b) Schutz der Fischpopulationen, insbesondere auch der Kleinfischarten, Krebse und
Muscheln und ihrer natürlichen Nahrungsgrundlagen,
c) Verbesserung der Laichmöglichkeiten der Fische, insbesondere durch Anlage von
Laichplätzen und Förderung der Durchwanderbarkeit der Gewässer,
d) Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts durch eine bestandsschonende, waid- und
tierschutzgerechte Fischerei,
e) Förderung des Wissens der Vereinsmitglieder über die Wege zur Verwirklichung der
Vereinszwecke und die gesetzlichen Grundlagen der Fischerei,
f) Förderung der Vereinsjugend, insbesondere des Verständnisses der Jungfischer für
Natur- und Umweltschutz, ihres Wissens über die Fischarten, deren Lebensräume,
Nährtiere und Feinde, sowie ihre Ausbildung im Gebrauch der Fischereigeräte, in den
waidgerechten Fischereimethoden und dem waid- und tierschutzgerechten Umgang
mit den Fischen,
g) Aufklärung der Allgemeinheit über die waidgerechte Fischerei, die Bedeutung der
Fischzucht und die Wichtigkeit des Schutzes der Gewässer und ihrer Uferregionen für
die Bevölkerung.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand
darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden.
( 2 ) Der Verein hat:
a) Ordentliche Mitglieder.
Dies sind die volljährigen Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder können ihren Status von „aktiv“ auf „passiv“ und umgekehrt
bis zum 30.09. des laufenden Jahres schriftlich beantragen.
b) Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder und andere volljährige Personen, die sich durch ihren Einsatz
für den Verein oder allgemein für die Fischerei besondere Verdienste erworben haben,
können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einer
Zweidrittel - Mehrheit der Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
c) Jungfischer
Dies sind die minderjährigen Mitglieder des Vereins. Sie werden in der aus ihnen
gebildeten Jugendgruppe gemäß § 2 Abs. 1 f) in allen für den Zweck des Vereins
wichtigen Bereichen ausgebildet. Sie sind in den Versammlungen nicht
stimmberechtigt. Bei Eintritt der Volljährigkeit entscheidet der Vorstand über ihre
Aufnahme als ordentliche Mitglieder.
( 3 ) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag gemäß der Beitragsordnung zu
entrichten und, soweit sie volljährig sind, jährlich bei der Rein- und Instandhaltung der
Vereinsgewässer und ihrer Uferbereiche, sowie der Vereinseinrichtungen
mitzuarbeiten. Vom Arbeitsdienst befreit sind alle Mitglieder ab dem Jahr, in dem das
63. Lebensjahr vollendet wurde. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der
Beitrags- und Arbeitspflicht, Schwerbehinderte mit einer GdB von mindestens 50
sowie Gleichgestellte sind von der Arbeitspflicht befreit.
( 4 ) Alle Mitglieder haben in den Versammlungen das Rede- und Antragsrecht. Sie haben
das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und nach Erhalt der
Fischereierlaubnis die Vereinsgewässer gemäß den Bestimmungen der
Fischereiordnung und unter Beachtung des Vereinszwecks waidgerecht zu befischen.
§ 4 Aufnahme
( 1 ) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag, dem bei Minderjährigen die
schriftliche Zustimmung der / des gesetzlichen Vertreter(s) beigefügt sein muss,
entscheidet der Vorstand. Im Aufnahmeantrag ist anzugeben, ob der Bewerber bereits
Mitglied in anderen Fischereivereinen, gegebenenfalls in welchen, ist oder war. Der
Vorstand kann im Einzelfall die Benennung zweier ordentlicher Mitglieder seines
Vereins als Bürgen verlangen.
( 2 ) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist dies dem Bewerber ohne Angabe von
Gründen mitzuteilen.
( 3 ) Der aufgenommene Bewerber wird Mitglied des Vereins, sobald er die gemäß der
Beitragsordnung mit der Aufnahme fälligen Zahlungen geleistet hat. Dann sind ihm
die Satzung, die Beitrags- und die Fischereiordnung auszuhändigen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
( 1 ) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, durch Streichung
aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
( 2 ) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss spätestens
am 30. September des laufenden Jahres beim Vorstandsmitglied eingegangen sein.
( 3 ) Mitglieder werden aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn sie trotz schriftlicher
Mahnung durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die drohende Streichung
und einer gesetzten Frist von einem Monat die offenen Forderungen des Vereins nicht
fristgerecht vollständig beglichen haben.
Ist ein Mitglied unbekannt verzogen, wird es aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn
es die offenen Forderungen des Vereins nicht bis zum Ende des laufenden
Kalenderjahres vollständig erfüllt hat.
( 4 ) Mitglieder können ausgeschlossen werden,
a) wenn gegen sie bereits einmal eine Ordnungsmaßnahme gemäß § 5 Abs. 6 verhängt
wurde und sie erneut eine Handlung begehen, die nach § 5 Abs. 6 mit einer
Ordnungsmaßnahme geahndet werden kann oder
b) wenn ihnen die Verwaltungsbehörde die Ausstellung des Fischereischeins verweigert
oder ihnen diesen wieder entzieht oder
c) wenn sie eine dem Ansehen oder den Interessen des Vereins schadende, insbesondere
eine solche gesetzwidrige Handlung begangen oder
d) wenn sie in grober Weise gegen die Satzung oder die Fischereiordnung verstoßen
haben.
( 5 ) Der Ausschluss wird vom Vorstand durch eine zu begründende Entscheidung
beschlossen. Vorher hat er dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief, in
dem der Ausschlussgrund bekannt zu geben ist, mit einer Frist von zwei Wochen
Gelegenheit zur mündlichen Anhörung zu geben. Binnen eines Monats nach Erhalt des
Ausschlussbeschlusses kann das Mitglied Einspruch gegen diese Entscheidung
erheben.
Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
( 6 ) Bei Verstößen minder schwerer Art kann der Vorstand gegen das betreffende Mitglied
eine Ordnungsmaßnahme verhängen.
Dies erfolgt durch einen Beschluss, durch welchen nach mündlicher oder schriftlicher
Anhörung des Betroffenen eine zeitlich befristete Entziehung der Mitgliedsrechte oder
der Fischereierlaubnis, eine Geldbuße, eine Verwarnung mit oder ohne Auflagen oder
mehrere dieser Sanktionen verhängt werden können. Die Entscheidung, in der der
geahndete Verstoß kurz zu beschreiben ist, ist dem Mitglied durch Einschreiben
bekannt zu machen.
( 7 ) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf Erfüllung
bestehender Forderungen und etwaiger Schadensersatzansprüche des Vereins.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
1. dem Ersten und Zweiten Vorsitzenden,
2. dem Ersten und Zweiten Schriftführer,
3. dem Ersten und Zweiten Kassier,
4. dem Ersten und Zweiten Gewässerwart,
5. dem Jugendwart.
( 2 ) Der Vorstand erlässt die Fischerei- und die Beitragsordnung, die bei Bedarf jederzeit
geändert werden können. Über die Beitragsordnung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Er bestimmt Art und Umfang der von Mitgliedern zu leistenden Arbeiten sowie die
Höhe des Geldbetrags, der an Stelle der nicht erbrachten Arbeiten zu zahlen ist.
Er entscheidet über die Anpachtung von Fischereigewässern, die Verlängerung von
solchen Pachtverträgen und den Erwerb von Fischereirechten – in Abstimmung mit
der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf, der von der Mitgliederversammlung zu
bestätigen ist.
Er schlägt der Mitgliederversammlung bei Bedarf die Wahl von Sonderbeauftragten
zur Wahrnehmung besonderer Vereinsaufgaben vor, die ihre Aufgaben gemäß den
Vorgaben des Vorstands erledigen, sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern und
Ehrenvorsitzenden.
Der Vorstand kann einzelne oder regelmäßige zwanglose Zusammenkünfte der
Vereinsmitglieder abhalten, in welchen laufende Angelegenheiten zur Sprache
kommen und die Fortbildung der Mitglieder durch Vorträge und ähnliche
Veranstaltungen gefördert wird.
Im Übrigen ist der Vorstand neben den ihm durch das Gesetz und diese Satzung
ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht
durch das Gesetz oder die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
( 3 ) Der 1. Vorsitzende und der 2.Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis.
Der 2. Vorsitzende darf im Innenverhältnis seine Vertretungsbefugnis nur ausüben,
wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist.
Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen.
Im Übrigen erledigt er alle Angelegenheiten, die nicht den anderen Mitgliedern des
Vorstands übertragen sind.
Vereinsintern wird er auch insoweit im Falle seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden
vertreten.
1. Vorsitzende können nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt, sofern sie dieses
mindestens drei Wahlperioden lang ausgeübt haben, auf Vorschlag des Vorstands von
der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel - Mehrheit der Stimmen zu
Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie sind nicht Mitglieder des Vorstands, sind aber
zu den Vorstandssitzungen einzuladen und haben dort das Rederecht, jedoch kein
Stimmrecht.
( 4 ) Der Schriftführer erledigt die laufenden schriftlichen Arbeiten im Einvernehmen mit
dem 1. Vorsitzenden. Er führt in den Vorstandssitzungen und in den Mitglieder-
versammlungen das Protokoll. Dieses ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und
Protokollführer zu unterzeichnen. Er verwahrt die schriftlichen Unterlagen des
Vereins.
( 5 ) Der Kassier erledigt die Kassengeschäfte des Vereins und sorgt für den pünktlichen
Eingang der Zahlungen der Mitglieder sowie für die fristgerechte Erfüllung der
finanziellen Verpflichtungen des Vereins. Er unterrichtet die übrigen
Vorstandsmitglieder regelmäßig über den finanziellen Status des Vereins.
( 6 ) Der Jugendwart schult die Jungfischer entsprechend den Vorgaben des § 2 Abs. 1 f)
und des § 3 Abs. 2 c) der Satzung.
( 7 ) Der Gewässerwart überwacht die vom Verein gepachteten Gewässer. Ihm obliegt die
Hege und Pflege des Fischbestandes. Er ist für alle mit der Bewirtschaftung
zusammenhängenden Aufgaben sowie für die Umwelt, den Arten-und Naturschutz
zuständig.
( 8 ) Die Mitglieder des Vorstands erstatten der Mitgliederversammlung jährlich Bericht
über ihren Aufgabenbereich.
( 9 ) Die Mitglieder des Vorstands können in jeweils angemessenem Umfang eine
Erstattung ihrer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten.
§ 8 Vorstandsitzungen
( 1 ) Der 1. Vorsitzende beruft die übrigen Mitglieder des Vorstands und die
Ehrenvorsitzenden formlos zu den von ihm anberaumten Sitzungen ein. Die Vorlage
einer Tagesordnung ist erforderlich. Sind beide Vorsitzende verhindert, wird in
unaufschiebbaren Fällen die Sitzung vom Schriftführer einberufen und geleitet.
( 2 ) Auf Verlangen dreier Mitglieder des Vorstands ist eine Sitzung unverzüglich
anzusetzen.
( 3 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf seiner Mitglieder erschienen sind. Er
entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Kassenprüfer
( 1 ) Zwei Kassenprüfer überprüfen jährlich mindestens einmal unangemeldet die
Vereinskonten, sowie die Kassengeschäfte des Vereins auf ihre rechnerische
Richtigkeit und die ordnungsgemäße Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben.
( 2 ) Über das Ergebnis der Kassenprüfung fertigen die Kassenprüfer jährlich mindestens
einmal einen kurzen schriftlichen, von ihnen unterzeichneten Bericht, den sie dem
Vorstand zuleiten. Einer von ihnen trägt ihn in der Mitgliederversammlung vor.
§ 10 Wahlen
( 1 ) Vor der Wahl ernennt die Mitgliederversammlung durch Zuruf einen aus drei
ordentlichen Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss. Dieser bestimmt aus seiner
Mitte den Vorsitzenden, der bis zur vollzogenen Wahl die Mitgliederversammlung
leitet. Ein Mitglied des Wahlausschusses fertigt über das Wahlergebnis das Protokoll,
das von ihm und dem Vorsitzenden des Wahlausschusses unterzeichnet und vom
Wahlausschuss nach Abschluss des Wahlverfahrens zusammen mit etwaigen weiteren
Wahlunterlagen dem Vorstand übergeben wird.
( 2 ) Nur ordentliche Vereinsmitglieder können zu Mitgliedern des Vorstands, zum
Gewässerwart, zu Sonderbeauftragten und zu Kassenprüfern gewählt werden. Mit dem
Ende ihrer Mitgliedschaft im Verein scheiden sie aus ihren Ämtern aus.
( 3 ) Die Wahlperiode dauert vier Jahre. Ist während einer Wahlperiode eine Nachwahl
erforderlich, so endet das Amt des Gewählten mit dem Ablauf der Wahlperiode.
( 4 ) Die Wahl des 1. und des 2. Vorsitzenden erfolgt geheim. Im Übrigen finden nur dann
geheime Wahlen statt, wenn dies von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beantragt wird.
( 5 ) Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der gültigen Stimmen, so
findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, auf die die meisten
Stimmen entfielen. Absatz vier gilt entsprechend.
( 6 ) Die in Absatz 2 genannten Amtsinhaber bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger
ordnungsgemäß gewählt sind.
Scheidet einer von ihnen während der Wahlperiode aus, so überträgt der Vorstand
dessen Aufgabe kommissarisch einem ordentlichen Mitglied des Vereins bis zur
nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt den Nachfolger. Absatz vier gilt
entsprechend.
§ 11 Mitgliederversammlung
( 1 ) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Vierteljahr, hat eine
Mitgliederversammlung ( Hauptversammlung ) stattzufinden. Hierzu lädt der Vorstand
die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich 14 Tage vor der
Versammlung ein. Zu Mitgliederversammlungen wird ebenfalls 14 Tage vor der
Versammlung schriftlich eingeladen.
( 2 ) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied mit einem spätestens drei
Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingegangenen Brief einen Antrag an
die Mitgliederversammlung stellt. Die Ergänzung wird den Mitgliedern spätestens eine
Woche vor der Versammlung mitgeteilt.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers,
b) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,
c) Wahl der Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer, der Gewässerwarte und der
Sonderbeauftragten,
d) Festsetzung der Höhe des Auslagenersatzes und der Höhe der Tätigkeitsvergütung der
einzelnen Vorstandsmitglieder,
e) Genehmigung des Haushaltsplanes, der Kreditaufnahme und die Festsetzung von
Umlagen,
f) Genehmigung der Beitragsordnung.
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
h) Erledigung der von den Mitgliedern an die Mitgliederversammlung gestellten
Anträge.
i) weitere Aufgaben, die ihr vom Gesetz oder der Satzung zugewiesen sind
( 4 ) Die Mitgliederversammlung wird im Fall der Verhinderung des 1. und des 2.
Vorsitzenden vom Schriftführer geleitet.
( 5 ) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann im
Interesse des Vereins Gäste zulassen.
( 6 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde und mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder erschienen ist. Sind
weniger ordentliche Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut
und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
( 7 ) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht
das Gesetz oder die Satzung eine höhere Mehrheit vorschreiben. Die Abstimmung
erfolgt geheim, wenn ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies beantragt.
( 8 ) Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel - Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
( 9) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist
hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder ihre
Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragt. Der Vorstand hat in
diesem Fall die Versammlung binnen eines Monats unter Mitteilung der Tagesordnung
einzuberufen.
§ 12 Schiedsgericht
Nach Abschluss des vereinsinternen Rechtswegs ist für Streitigkeiten zwischen dem Verein
und seinen Organen, dem Verein und seinen Mitgliedern, zwischen seinen Organen sowie
zwischen seinen Mitgliedern, die ihre Grundlage im Mitgliedschaftsverhältnis in diesem
Verein haben, das " Ständige Schiedsgericht für den Bereich des Fischereiverbands
Oberbayern ( FVO ) " ausschließlich zuständig, das auf der Grundlage seiner
Schiedsgerichtsordnung entscheidet. Das Schiedsgericht entscheidet auch abschließend über
seine sachliche Zuständigkeit.
Im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist der Rechtsweg zu den
staatlichen Gerichten ausgeschlossen.
§ 13 Verbandszugehörigkeit
Der Verein gehört dem Fischereiverband Oberbayern ( FVO ) als ordentliches Mitglied an.
Der Austritt aus diesem Verband kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit einer
Zweidrittel - Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 14 Auflösung des Vereins - Wegfall des Zweckes
( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer allein zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel - Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
( 2 ) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an den Fischereiverband Oberbayern, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zwar für den Schutz der
Fischpopulationen zu verwenden hat.
§ 15 Schlussbestimmungen
Die Satzung ( Neufassung der Satzung ) wurde von der Mitgliederversammlung am
20.Sept. 2012 beschlossen.
Die Satzung ( Neufassung der Satzung ) wurde am beim Amtsgericht
unter der Register - Nr. eingetragen.
Beitragsordnung
- Ordentliche Mitglieder 1.000,-- €
- Jungfischer ab 16 Jahre 150,-- €
Fälligkeit der Aufnahmegebühr:
2. Jahresbeitrag, bestehend aus: Grundbeitrag und Gebühr für Erlaubnisscheine.
- Ordentliche aktive Mitglieder 110,-- € 490,-- €
- Ordentliche passive Mitglieder 110,-- € ---
- Jungfischer bis 15 Jahre 70,-- € ---
- Jungfischer ab 16 Jahre 150,-- € ---
Fälligkeit des Jahresbeitrags:
- im neuen Geschäftsjahr (ab 1. Januar) bis spätestens 5 Tage vor der Kartenausgabe mittels Überweisung.
Vom Jahresbeitrag befreit sind:
der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer, der 1. Kassier, der 1. und 2. Gewässerwart, der Jugendwart.
Vom Grundbeitrag befreit sind:
der 2. Schriftführer, der 2. Kassier, der Sonderbeauftragte, der 1. und 2. Kassenprüfer.
3. Arbeitsdienst
Für nicht geleisteten Arbeitsdienst sind zusätzlich 150,-- € mit dem Jahresbeitrag zu entrichten.
4. Herausgabe der Fischereierlaubnisscheine:
erfolgt erst nach Bezahlung aller offenen Gebühren sowie nach Abgabe der Fanglisten und der Gewässerkarten für Lech, Loisach-Isar-Kanal und Amper.
Regeln am Wasser
Fangordnung (Fischereiordnung)
Stand: 26.03.2026 – verbindlich für alle Erlaubnisscheininhaber an unseren Vereinsgewässern. Als PDF herunterladen →
Präambel
Diese Fischereiordnung regelt die Angelfischerei der Erlaubnisscheininhaber (Mitglieder des Vereins und Gastfischer) an den Vereinsgewässern. Oberstes Prinzip ist es, die Gewässer als Lebensraum zu erhalten und vor Schädigungen zu schützen, sowie einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, gesunden und naturnahen Fischbestand zu erhalten und aufzubauen. Die ordnungsgemäße Angelfischerei beinhaltet u.a. die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit am Angelgewässer und dessen Zugängen, die Beachtung aller geltenden Rechtsvorschriften sowie eine aktive Unterstützung aller dem Schutz der Gewässer dienenden Maßnahmen.
1. Geltungsbereich und Rechtsverweise
Für die Ausübung der Angelfischerei gelten die gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Bezirksfischereiordnung Oberbayern, Ausführungsverordnung zum Bayerischen Fischereigesetz (AVBayFiG) und Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Vereinsinterne schutz- bzw. hegebedingte Bestimmungen und Verschärfungen werden im Fischereierlaubnisschein („Erlaubnisschein“), durch Rundschreiben, E‑Mail und über die Applikation „Angelroute“ („App“) bekannt gemacht und sind verbindlich.
2. Verhalten am Wasser
- Jeder ist verpflichtet, sich vor dem Angeln zu informieren, ob Einschränkungen bei der Ausübung der Angelfischerei am jeweiligen Gewässer zu beachten sind (z. B. Sperrzeiten).
- Angelplätze sind sauber zu halten und sauber zu hinterlassen; eine Verunreinigung ist untersagt. Alle Abfälle (inkl. Fischreste) sind mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
- Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere Personen, die Gewässer und die Umwelt nicht geschädigt werden.
- Jeder Angler hat die Angelfischerei so auszuüben, dass andere bei ihrer Fischereiausübung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden und dass ein ausreichender Abstand zwischen den Anglern eingehalten wird. Bei der Wahl des Angelplatzes hat der zuerst kommende das Vorrecht der Angelausübung.
- Die Anfahrt an die Gewässer muss auf dafür freigegebenen Straßen und Wegen erfolgen. Das Parken am Lech mit KFZ ist nur auf den hierfür vorgesehenen Parkplätzen erlaubt. Das Überfahren von Wiesen, landwirtschaftlichen Flächen und Nutzflächen ist untersagt.
3. Erlaubnisscheine und Fangdokumentation
- Die Ausübung der Angelfischerei ist erlaubnispflichtig. Erlaubnisscheine für Mitglieder werden für alle Gewässer als Jahreskarten digital über die App ausgegeben. In begründeten Ausnahmefällen und sofern der Vorstand zustimmt, kann die Ausgabe der Erlaubnisscheine auf Antrag des Mitglieds in Papierform erfolgen.
- Fischereischein und gültige Erlaubnisscheine (Papier oder digital per mobilem Endgerät) sind stets mitzuführen. Gleiches gilt für die ausgereichten Fanglisten in Papierform.
- Gastfischer können Erlaubnisscheine für hierfür vorgesehene Gewässer – in der Regel als Tageskarten - erwerben.
- Vor dem Beginn des Fischens muss zwingend jede Begehung des Gewässers über die App digital dokumentiert werden (Eintragungspflicht).
- Soweit Mitglieder oder Gastfischer Erlaubnisscheine in Papierform besitzen, muss die Begehung des Gewässers auf der mitzuführenden Fangliste vor Beginn des Fischens eingetragen werden. Ist die Ausübung der Angelfischerei an einem Gewässer auf eine bestimmte Anzahl an Tagen pro Woche/Monat/Jahr begrenzt, muss vor dem Beginn des Fischens die Begehung nur auf dem Erlaubnisschein an vorgesehener Stelle eingetragen werden.
- Jeder dem Gewässer entnommene Fisch ist sofort nach dem waidgerechten Versorgen des Fisches - bei digitalen Erlaubnisscheinen in der App und bei Erlaubnisscheinen in Papierform auf der hierfür vom Verein bereitgestellten Fangliste - mit Datum, Uhrzeit, Größe und Gewicht einzutragen.
- Jeder Inhaber eines Erlaubnisscheins in Papierform hat am Ende des Jahres zusätzlich eine Jahresfangliste zu erstellen und beim Gewässerwart oder in der Geschäftsstelle des Vereins spätestens bis zum 31.12. unaufgefordert abzugeben.
4. Angelgeräte und Methoden
- Jeder hat die für das jeweilige Gewässer geltenden Bestimmungen und Einschränkungen zur Verwendung und zum Einsatz des Angelgeräts ausnahmslos einzuhalten.
- Die Verwendung von Reusen und Legangeln ist verboten. Krebsteller dürfen ausschließlich im Loisach-Isar-Kanal zum Fang von Signalkrebsen verwendet werden. Im Übrigen ist die Verwendung von Krebstellern verboten.
- Verboten ist das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen (z. B. in Fischaufstiegshilfen). Entsprechende Beschilderungen an den Gewässern sind zu beachten und einzuhalten.
- Wo für den waidgerechten Umgang mit gefangenen Fischen erforderlich, ist ein Spundwandkescher mitzuführen und zu verwenden, insbesondere an den Wehren am Lech (Scheuring/Prittriching). Zudem ist stets das erforderliche Zubehör wie geeignetes Landegerät (z. B. Kescher), Messer und Schlagholz zum Betäuben der Fische mitzuführen.
- Ausgelegte Angeln (einschließlich Krebsteller) müssen sich unter ständigem Sichtkontakt und in unmittelbarer Zugriffsnähe des Anglers befinden. Wer den Angelplatz verlässt, hat alle Angeln aus dem Wasser zu nehmen.
- Lebende Köderfische sind verboten.
5. Tierschutz und Behandlung gefangener Fische
- Fische, die während der Schonzeit gefangen werden und untermaßige Fische sind unverzüglich schonend in das Gewässer zurückzusetzen.
- Werden Fische beim Fang nachhaltig verletzt, sodass sie nicht mehr überlebensfähig sind, sind sie unverzüglich tierschutzgerecht zu töten und zu entnehmen. Sie werden auf ein geltendes Fanglimit angerechnet.
- Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringste Dauer zu beschränken. Es dürfen nur hinreichend geräumige Setzkescher aus knotenfreiem Material verwendet werden. Gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden. Art- und gewässerspezifische Verbote bleiben vorbehalten.
6. Schonzeiten und Mindestmaße
- Es gelten die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße. Etwaige vereinsinterne, hegebedingte Abweichungen (z. B. größere Mindestmaße, verlängerte Schonzeiten, Fangverbote) ergeben sich aus den jeweiligen Erlaubnisscheinen.
- Fische, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen unter Beachtung des Tierschutzrechts nur dann wieder ausgesetzt werden, wenn es der Erfüllung des Hegeziels dient (insbesondere bei bestandsgefährdeten und mit Artenhilfsprogrammen geförderten Arten) und die zurückzusetzende Fischart auf dem jeweiligen Erlaubnisschein aufgeführt ist. Dies soll insbesondere für Nasen gelten, die prinzipiell zu schonen sind.
7. Fangbeschränkungen, Sperrzeiten für Gewässer
- Jeder hat die für das jeweilige Gewässer laut Erlaubnisschein und den gesetzlichen Vorgaben geltenden Bestimmungen zur Angelfischerei ausnahmslos einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die in den Erlaubnisscheinen näher geregelten Fangbeschränkungen (z. B. nach Art und Anzahl der Fische, Fanglimits, etc.).
- Gelten für eine Fischart Fangbegrenzungen (insbesondere Fanglimits), ist das Angeln auf diese Fischart nach dem Erreichen der Fangbegrenzung sofort einzustellen.
- Die für das jeweilige Gewässer geltenden Sperrzeiten sind vollständig einzuhalten. Ist das Ende einer Sperrzeit mit einem Tagesdatum angegeben, endet die Sperrzeit mit Ablauf des Tagesdatums um 24:00 Uhr. Beispiel: Gilt eine Sperrzeit vom 16.03. bis 15.04., darf die Angelfischerei erst nach Ablauf des 15.04. und somit erst am 16.04. ausgeübt werden.
8. Kontrollen und Aufsicht
- Gegenüber Fischereiaufsehern, Polizeibeamten und kontrollberechtigten Personen hat sich jeder Angler mit dem Fischereischein und den entsprechenden Erlaubnisscheinen auszuweisen und diese Dokumente zur Einsichtnahme vorzuzeigen und auszuhändigen.
- Das benutzte Angelgerät, verwendete Köder und gefangene und entnommene Fische sind zur Kontrolle vorzuweisen.
9. Zugang, Schonstrecken und besondere Schonzonen
- Für die Gewässer können gesonderte Bestimmungen (z. B. Schonstrecken, besondere Schonzonen, Betretungsverbote) gelten oder erlassen werden. Solche gesonderten Bestimmungen werden durch Rundschreiben/E‑Mail und der App bekannt gemacht und sind verbindlich einzuhalten.
- In Naturschutzgebieten und besonders geschützten Biotopen haben sich Angler vorrangig an den Zielen des Naturschutzes zu orientieren; einschlägige Gebietsverordnungen sind zu beachten (z. B. Betretungs- und Befahrungsverbote, Abstandsregeln, Schonbezirke).
10. Sanktionen
Verstöße gegen diese Fischereiordnung können mit Verwarnung, zeitweiligem Entzug (Sperre) oder endgültigem Entzug des Erlaubnisscheins und Geldbuße seitens des Vereins geahndet werden. Hierfür gilt der folgende Sanktionskatalog, den der Vorstand im Rahmen seiner Entscheidung nach billigem Ermessen beachten wird. Bei schweren oder mehrfachen Verstößen und Vergehen kann es zudem zu einem Vereinsausschluss kommen. Insbesondere Verwarnungen und die Anordnung das Angeln einzustellen können auch von den zuständigen Fischereiaufsehern ausgesprochen und z. B. über die App dokumentiert werden. Im Übrigen entscheidet der Vorstand nach mündlicher oder schriftlicher Anhörung des Betroffenen.
Verwarnungen werden für die Dauer von drei Jahren dokumentiert/gespeichert und während dieses Zeitraums bei weiteren Vergehen berücksichtigt.
Der (zeitweilige) Entzug des Erlaubnisscheins und verhängte Geldbußen werden für die Dauer von drei Jahren dokumentiert/gespeichert und können während dieses Zeitraums bei weiteren Vergehen berücksichtigt werden.
| Sachverhalt | 1. Vergehen | 2. Vergehen |
| Nichtsauberhalten des Angelplatzes (Verunreinigungen, Abfälle, Fischreste) | Verwarnung | bis 3 Monate Sperre |
| Umweltschädigungen, verbotenes Feuermachen, unzulässiges Zelten | Verwarnung | Sperre bis Entzug des Erlaubnisscheins |
| Unzulässiges Befahren von Straßen, Wegen und Flächen; unzulässiges Parken | Verwarnung | Sperre bis Entzug des Erlaubnisscheins |
| Kein Mitführen von Fischereischein und/oder (digitalem) Erlaubnisschein sowie Fangliste | Geldbuße bis 100 € + Verwarnung |
Sperre bis zu 1 Jahr |
| Fehlende oder falsche Dokumentation von entnommenen Fischen oder Begehungen | Verwarnung | bis 3 Monate Sperre |
| Verstöße gegen die Bestimmungen zum Einsatz des Angelgeräts (z. B. unerlaubte Köder, unzulässiges Hältern, unbeaufsichtigtes Angeln) | Geldbuße bis 100 € + Verwarnung |
Sperre bis Entzug des Erlaubnisscheins |
| Verwendung unzulässiger Angelmethoden (z. B. Reusen, lebender Köderfisch, unzulässige Anzahl an Ruten) | Geldbuße bis 100 € + bis zu 3 Monate Sperre |
Geldbuße: 300 € + Entzug des Erlaubnisscheins |
| Verstoß gegen Schonzeiten/Mindestmaße | Geldbuße bis 300 € + Verwarnung |
Geldbuße bis 300 € + Sperre bis Entzug des Erlaubnisscheins |
| Überschreitung von Fangbeschränkungen (z. B. Fanglimits) | Geldbuße: 100 € + bis zu 3 Monate Sperre |
Geldbuße: 300 € + Entzug des Erlaubnisscheins |
| Verstöße gegen Sperrzeiten für Gewässer | Geldbuße bis 300 € + bis zu 3 Monate Sperre |
Geldbuße: 300 € + Entzug des Erlaubnisscheins |
| Verstöße gegen Zugangsbeschränkungen, Betretungs-/Befahrungsverbote, besondere Schonstrecken und Schonzonen | Geldbuße bis 100 € + Verwarnung |
Geldbuße bis 300 € + Entzug des Erlaubnisscheins |
| Unzulässige Verwendung von Wasserfahrzeugen (Art und Zeit, Hilfsmittel wie z. B. E-Motor am Lech) | Geldbuße bis 500 € + Verwarnung |
Geldbuße bis 750 € + Entzug des Erlaubnisscheins |
| Angeln ohne erforderliches Zubehör wie Landegerät (Kescher, Spundwandkescher), Messer, Schlagholz o.ä. | Verwarnung | Geldbuße bis 300 € + Entzug des Erlaubnisscheines |
Bei Ordnungswidrigkeiten behält sich der Verein vor, die zuständigen Verwaltungsbehörden einzuschalten. Bei Straftaten (z. B. Fischwilderei) muss eine Anzeige bei den zuständigen Behörden erfolgen.
Die Möglichkeit des Ausschlusses aus dem Verein wird durch die Erhebung einer Geldbuße nicht ausgeschlossen. Alle Verstöße gegen die Satzung und Fischereiordnung sowie Bestimmungen auf dem Erlaubnisschein werden je nach Schwere des Verstoßes geahndet. Dies gilt auch für andere, im o.g. Katalog nicht enthaltene Verstöße gegen fischereirechtliche oder vereinsinterne Vorschriften. Bei mehreren gleichzeitig begangenen Vergehen werden die Geldbußen oder sonstigen Sanktionen entsprechend erhöht.
11. Schlussbestimmungen
Für die Einhaltung dieser Fischereiordnung ist jeder Angler selbst verantwortlich. Abweichungen, Ergänzungen und befristete Maßnahmen werden bekannt gemacht und sind ab Veröffentlichung verbindlich.
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Der Aufnahmeantrag als ausfüllbares PDF – unten direkt einsehbar. Seite 2 enthält die freiwillige Einwilligung zur Fotonutzung. Als PDF herunterladen → · Alles zur Mitgliedschaft: Mitglied werden.
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